Schach Ausschreibungen News Internes Zum Schmunzeln Gästebuch Download Links
Startseite Internes Der Vorstand Statuten

Internes


Spieler Historisches Gedenken an Alfred Husek Gedenken an Harald Brainin Der Vorstand Mitgliederliste

Vorstandssitzung 2007 Statuten

Impressum Kontakt

Statuten

Statuten des Vereins "Schachklub Austria Wien"

1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Schachklub Austria Wien“

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4) Der Verein kann in Sektionen gegliedert werden. Die Aufteilung in die einzelnen Sektionen kann aufgrund der räumlichen Ausbreitung in verschiedenen Spiellokalen und/oder aufgrund verschiedener Spieltage in einem Lokal erfolgen.

2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, den Schachsport unter seinen Mitgliedern zu pflegen und weitestgehend zu fördern.

3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Abhalten von periodisch stattfindenden gemeinsamen Übungen (Vereinsabende);
b) eigene Vereinsturniere;
c) Übungen im Lösen und Komponieren von Schachproblemen;
d) Beteiligung an Turnieren anderer Vereine;
e) Beteiligung an Wettkämpfen mit anderen Vereinen;
f) Erteilen von Schachunterricht an die Mitglieder;
g) Anschaffung von Schachbüchern und –zeitschriften;
h) Mitteilung von Schachnachrichten an die Mitglieder.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Teilnehmergebühren und Reugelder für Turniere;
c) Beiträge zu den Unterrichtsspesen;
d) Entlehnungsgebühren für die Bücher;
e) freiwillige Spenden und Vermächtnisse.

4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche oder ausübende Mitglieder;
b) außerordentliche oder unterstützende Mitglieder;
c)Ehrenmitglieder.

(2) Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die sich um den Verein in ganz außerordentlicher Weise durch finanzielle oder sonstige Unterstützung verdient gemacht haben.

5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle Freunde und Anhänger des Schachspiels werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung, das Recht, Anträge zu stellen, das Stimmrecht bei allen Abstimmungen, das Recht der Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen sowie das Recht der Benützung aller dem Verein gehörenden Einrichtungen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet, zu den Mannschaftswettkämpfen mit anderen Vereinen, zu welchen sie ihre Teilnahme zugesagt haben, pünktlich zu erscheinen. Ferner haben sie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Eine Ermäßigung, eine Stundung oder ein Erlassen der Mitgliedsbeiträge ist dem Vorstand in berücksichtigungswürdigen Fällen unbenommen.

8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bis c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und –stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine halbe Stunde später eine weitere Generalversammlung abzuhalten, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung eine/r der Obmänner/Obfrauen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus
a)dem Präsidenten/der Präsidentin,
b)zwei Obmännern/Obfrauen,
c)dem/der Kassier/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
d)dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in,
e)zwei Hauptspielleitern/-leiterinnen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird in der Regel einmal monatlich drei Tage vorher vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem Obmann/einer Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen , darunter der Präsident/die Präsidentin oder ein Obmann/eine Obfrau, anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung ein Obmann/eine Obfrau. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Mitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen; er muss eine vollständige Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben und den Vermögensstand des Vereins enthalten. Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahrs.
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bis c) dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstand

(1) Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin sowie eines Obmanns/einer Obfrau , in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) ist außerdem die Unterschrift des Kassiers/der Kassierin erforderlich. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind der Präsident/die Präsidentin und die Obmänner/Obfrauen jede/r für sich berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen und Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Die Obmänner/die Obfrauen führen die laufenden Geschäfte des Vereins und koordinieren die Arbeit im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Kassengebarung und die Führung der Kassabücher sowie des Mitglieder- und des Vermögensverzeichnisses und die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(8) Den Hauptspielleitern obliegt die Organisation des schachsportlichen Betriebes des Vereines und dessen Durchführung.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen dem Wiener Schachverband zur gemeinnützigen Förderung von Schul- und Jugendschach zu übertragen.





Beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung am 3.Juni 2003.